Ab dem 27. September 2026 wird der Einsatz des standardisierten Gewährleistungslabels zur gesetzlichen Pflicht.
Für den stationären Verkauf sieht der deutsche Gesetzgeber Erleichterungen vor: Bei klassischen Bargeschäften des Alltags, bei denen Leistung und Gegenleistung sofort ausgetauscht werden, entfällt die Informationspflicht. Aus Sicht des Deutschen Weinbauverbandes gilt diese Ausnahme ebenso für betriebseigene Verkaufsräume wie Vinotheken – eine Aushangpflicht vor Ort besteht somit nicht.
Vollkommen andere Regeln gelten für den digitalen Handel: Webshops müssen Kunden verbindlich über das vorgegebene Muster informieren. Zwar existieren keine festen Abmessungen, die Darstellung muss jedoch klar lesbar sein und ausnahmslos in der dreifarbigen Variante umgesetzt werden.
Parallel zur Darstellung des Infoblattes ist ein direkter Verweis einzubinden. Dieser muss exakt auf die Webadresse verweisen, die auch im QR-Code des Labels codiert ist.
Vorgeschrieben ist eine prominente Platzierung im Shop. Infrage kommen dafür der Header-Bereich der Webseite, die jeweiligen Artikeldetailseiten oder der Bestellabschluss. Ein bloßes Verstecken im Seitenfuß (Footer) dürfte dem Kriterium einer hervorgehobenen Darstellung rechtlich nicht genügen.
Technisch ist sicherzustellen, dass die hinterlegten Verknüpfungen die Mitteilung unverzüglich öffnen – etwa über einen praktischen Mouseover oder durch einen einzigen Klick.
Die Europäische Kommission empfiehlt darüber hinaus, das Informationsblatt standardmäßig der elektronischen Bestellbestätigung beizulegen.
Werden Druckmedien mit direkter Bestelloption vertrieben (wie Preisübersichten, Flyer oder Kataloge), muss das Dokument zwingend als physischer A4-Ausdruck beigefügt werden. Bei kleineren Druckformaten reicht es nach Bewertung des Versandhandelsverbands bevh aus, die Belehrung später per Mail nachzureichen oder dem Paket beizulegen.
Auch bei Verkäufen über das Telefon bleibt die nachträgliche Übermittlung des Informationsblatts unerlässlich.
